Ihr zuverlässiger Pflegedienst
Andrea Schalies
Unser freundliches Team aus der Arnimstraße 45A betreut Patienten in den Stadtteilen St. Gertrud, St. Jürgen, Innenstadt und Schlutup.

Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Diese enthalten u.a. die Körperpflege und -hygiene, Hilfe bei der Ernährung, Mobilisierung, beim Lagern und Betten und vieles mehr.
Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen, sofern bei Ihnen ein Pflegegrad anerkannt worden ist.


Behandlungspflege
Die Behandlungspflege umfasst die Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten, Injektionen, Blutzucker-, Blutdruck- und Pulsmessung, das Anlegen von Kompressionsverbänden, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und vieles mehr.
Die Kosten zahlt die Krankenkasse, sofern eine gültige Verordnung für häusliche Krankenpflege von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt wird.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Wenn Sie Unterstützung im Haushalt benötigen (z.B. Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Wäsche waschen, Bügeln u.ä.), können Sie sich ebenfalls an uns wenden. Auch diese Leistungen können unter Umständen über die Pflegeversicherung abgerechnet werden, sofern Ihnen ein Pflegegrad zuerkannt worden ist.

Verhinderungspflege
Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, haben Sie Anspruch auf Entlastung („Auszeit“). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Abhängigkeit vom Pflegegrad bis zur Höhe von 1.612,- EUR pro Kalenderjahr, sofern der Pflegegrad mindestens 6 Monate Bestand hat. Nicht in Anspruch genommene Beträge verfallen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI
Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 einen Leistungsanspruch auf 125,- EUR monatlich. Dieser Betrag kann für alltagsentlastende Pflegeleistungen (z.B. hauswirtschaftliche Betreuung), aber auch für die Betreuung von demenziell Erkrankten genutzt werden.Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gern.


Beratungsbesuche
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Die Pflege wird durch Angehörige oder andere vertraute Personen durchgeführt? Dann werden Sie von der Pflegekasse dazu aufgefordert, einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) oder sogar vierteljährlich (Pflegestufe 4 und 5) einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.
Weitere Leistungen
Wenn Sie weitere Leistungen wie z.B. Fußpflege oder Physiotherapie benötigen, vermitteln wir Ihnen gerne zuverlässige Partner.

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